
Staatliche BaFa-Förderungen: Die Umweltprämie für die Elektromobilität
Bis zu 9.000 € sparen bei Kauf eines neuen Elektroautos
Bereits seit 2016 existiert der Umweltbonus und bestand bislang aus einem Zuschuss in Höhe von 4.000 EUR für elektrische Fahrzeuge, wobei sich dieser seit Start der Kaufprämie aus einem Bundesanteil und einem Herstelleranteil zusammensetzte. Um die Elektrifizierung bundesweit weiter anzukurbeln, wurde die Umweltprämie auf bis zu 6.000 EUR angehoben und bis Ende 2025 zu verlängert.
Im Zuge der Corona-Entwicklungen wurden mit dem umfangreichen Konjunkturpaket 130 Milliarden Euro für Themen wie Klimaschutz, Nachhaltigkeit, soziale Gerechtigkeit und Innovation bereitgestellt und damit zur Förderung der Elektromobilität die bundesweite Innovationsprämie ins Leben gerufen. Damit verdoppelte sich der staatliche Anteil und der geförderte Zuschuss erhöhte sich auf bis zu 9.000 EUR. Dieser Maximalwert gilt ausschließlich für reine Elektrofahrzeuge, deren Listenpreis unterhalb von 40.000 EUR liegt.
Für Plug-in-Hybride gibt es generell etwas weniger Zuschuss und auch gebrauchte Elektrofahrzeuge sind unter besonderen Umständen förderfähig. So darf das E-Auto maximal vor 12 Monaten und nach dem 04. November 2019 erstmals zugelassen, sowie weniger als 15.000km gefahren worden sein. Ganz wichtig: Natürlich darf nicht bereits eine staatliche Förderung in Deutschland oder in anderen EU-Ländern für das gebrauchte Fahrzeug in Anspruch genommen worden sein.
Laut BAFA ist der Erwerb eines neuen, erstmals zugelassenen, elektrisch betriebenen Fahrzeuges gemäß §2 des Elektromobilitätsgesetzes, sowie der Erwerb eines Elektrofahrzeuges bei der zweiten Zulassung im Inland förderfähig, dabei ist es egal ob es sich um einen Kauf oder ein Leasing handelt.
Gefördert werden folgende Typen:
- reine Elektroautos
- Plug-in-Hybride
- Brennstoffzellenautos
Auch der zusätzliche Erwerb eines akustischen Warnsystems (AVAS) ist förderfähig, sobald dieses serienmäßig durch den Hersteller oder durch eine autorisierte Werkstatt (gemäß dieser Richtlinie zu förderndes Fahrzeug) zum Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs verbaut wurde.
Weitere Informationen erhalten Sie hier in den
Listen der förderfähigen Fahrzeuge
Quelle: BAFA
Welche Bedingungen gelten für die Förderung von Elektroautos?
- Auf der BAFA Liste der förderfähigen Elektroautos sind alle förderfähigenFahrzeuge dargestellt – gefördert wird nur, welches Auto auf dieser Liste steht!
- Der Erwerb (Kauf oder Leasing) sowie die Erstzulassung müssen ab dem 18. Mai 2016 erfolgt sein. Das bereits geförderte Fahrzeug darf nicht zugleich mit anderen öffentlichen Mitteln gefördert werden.
- Für Fahrzeuge, die bis zum 4. November 2019 zugelassen wurden, gelten die Fassungen der Förderrichtline vom 28.5.2019.
- Das Elektroauto muss innerhalb Deutschlands auf den Antragsteller zugelassen werden (Erstzulassung) und für mindestens sechs Monate zugelassen bleiben.
- Die Automobilherstellerförderung wird Ihnen direkt vom Autohaus Marnet von der Rechnung abgezogen.
- Die Förderung seitens der Bundesregierung wird entweder direkt beim Händler abgezogen oder alternativ durch einen Förderantrag bei der BAFA beantragt.
Weiterhin förderfähig sind Batterieelektrofahrzeuge, von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge sowie Brennstoffzellenfahrzeuge.
Hybridelektrofahrzeuge erhalten weiterhin den Umweltbonus, wenn deren maximale CO2-Emission je gefahrenen Kilometer 50 Gramm nicht übersteigt oder eine bestimmte Mindestreichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine erreicht.
- Bei Anschaffung und Beantragung bis zum 31. Dezember 2021 beträgt die elektrische Mindestreichweite 40 km.
- Bei Anschaffung und Beantragung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 die elektrische Mindestreichweite 60 km.
- Bei Anschaffung und Beantragung nach dem 1. Januar 2025 beträgt die elektrische Mindestreichweite 80 km.
Folgende Personen oder Institutionen sind Antragsberechtigt:
- Privatpersonen
- Unternehmen
- Unternehmen mit kommunaler Beteiligung
- Stiftungen
- Körperschaften
- Vereine
Die Zulassung für das Fahrzeug bei Kauf oder Leasing muss gemäß Nummer 3 der Richtlinie auf einen der Personen oder Institutionen erfolgen.
Weitere Informationen erhalten Sie hier in den
Richtlinien zur Förderung des Absatzes von E-Autos (Bundesanzeiger)
Nicht antragsberechtigt sind folgende Personen oder Institutionen:
- der Bund selbst, Bundesländer oder dessen Einrichtungen und Kommunen
- öffentliche Einrichtungen des Staates
- Fahrzeughersteller, die sich selbst an der Finanzierung des Umweltbonus beteiligen
- Antragssteller/Innen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist.
Weitere Informationen erhalten Sie hier in den
Richtlinien zur Antragstellung der BAFA
Quelle: BAFA
1. Stufe: Den Online-Antrag bei der BAFA stellen
Im ersten Schritt können Sie den elektronischen Förderantrag direkt auf der BAFA Seite ausfüllen und Ihren Kauf-, bzw. Leasingvertrag hochladen.
Nach Erhalt Bewilligung der beantragten Förderung muss die Zulassung den neuen Elektrofahrzeuges spätestens nach 9 Monaten erfolgen.
2. Stufe: Den Nachweis über die Verwendung der Förderung bei der BAFA einreichen
Innerhalb von maximal 10 Monaten nach Eingang der Bewilligung (Zuwendungsbescheid) müssen Sie Teil 1 und 2 der Zulassungsbescheinigung, sowie die Rechnung im Onlineportal der BAFA hochladen.
Die Auszahlung des Bundesanteils der Förderung erhalten Sie nach positiver Prüfung durch die BAFA direkt auf Ihr angegebenes Konto. Der Restbetrag der Förderung erhalten Sie direkt bei Kauf oder Leasings Ihres Elektrofahrzeuges.
Rein elektrisch betriebe Fahrzeuge erhalten eine Förderung bis zu 9.000 EUR und Plug-in-Hybride werden mit bis zu 6.750 EUR gefördert.
Von der Innovationsprämie profitieren – auch rückwirkend – folgende E-Autos:
- Neuwagen, die nach dem 3. Juni 2020 zugelassen wurden
- Gebrauchtwagen, die erstmalig nach dem 4. November 2019 oder später
zugelassen wurden und deren Zweitzulassung nach dem 3. Juni 2020 erfolgt ist.
Hier gelten die Fördersätze für einen Nettolistenpreis von über 40.000 Euro, auch
wenn der ursprüngliche Kaufpreis weniger als 40.000 Euro betrug.
Antrag auf Förderung durch die Innovationsprämie ist bis einschließlich 31. Dezember 2021 möglich.
Die Förderung eines AVAS beträgt pauschal 100 Euro. Der Zuschuss darf pro Fahrzeug nur einmal gewährt werden.
Weitere Informationen erhalten Sie hier in den Richtlinien zur Antragstellung der BAFA
Quelle: BAFA
Die eigentliche Antragsstellung auf Förderung für Ihr neues Elektrofahrzeugs erfolgt vollständig elektronisch über ein Online-Formular. Auch das Formular zur “Verwendungsnachweis-Erklärung” füllen Sie vollständig digital aus.
Die nachfolgenden Formulare benötigen Sie nun noch zur elektronischen Antragsstellung:
- Kauf- oder Leasingvertrag für das Elektroauto.
- Bei Leasing wird die Kalkulation der Leasingraten OHNE Umweltbonus benötigt.
- Rechnung für das Elektrofahrzeug.
- Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil 1 und 2) für das Elektrofahrzeug, welche Sie bei Anmeldung in der Zulassungsstelle erhalten.
Prämien Übersicht
Batterieelektro- oder Brennstoffzellenfahrzeuge
Von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge
Die Finanzierung des Umweltbonus erfolgt zur Hälfte durch den Automobilhersteller (Herstelleranteil am Umweltbonus) und zur Hälfte durch einen Bundeszuschuss (Bundesanteil am Umweltbonus). Hiervon ausgenommen sind neue Fahrzeuge, die nach dem 3. Juni 2020 und bis zum 31. Dezember 2022 erstmalig zugelassen werden sowie junge gebrauchte Fahrzeuge, deren Erstzulassung nach dem 4. November 2019 und die Zweitzulassung nach dem
3. Juni 2020 und bis zum 31. Dezember 2022 erfolgt. Die genannten Fahrzeuge erhalten eine Innovationsprämie, bei der der im Folgenden jeweils genannte Bundesanteil am Umweltbonus verdoppelt wird und der Herstelleranteil unverändert bleibt. Nicht erfasst hiervon ist der Bundesanteil in der Fassung der Förderrichtlinie vom 28. Mai 2019. Ein Antrag auf Förderung durch die Innovationsprämie ist bis einschließlich 31. Dezember 2022 möglich. Bei mehreren
Anträgen für ein und dasselbe Fahrzeug ist allein der erste Antrag maßgebend.